Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzend zu unseren Bestellinformationen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

  1. Präambel
    Vertragspartner ist ausschließlich die Privatbrauerei Löwenbrauerei Hall Fr. Erhard GmbH & Co. KG, Ritterstraße 6 , 74523 Schwäbisch Hall als Herstellerin und Lieferantin (nachfolgend Brauerei).
  2. Lieferung/Preise
    1. Geliefert wird an den von der Brauerei festgesetzten Liefertagen gemäß Toureneinteilung und entsprechend den mit den Kunden vereinbarten Lieferfristen. Für den Fall, daß keine Lieferfristen festgelegt wurden, gilt eine Lieferfrist von drei Wochen als vereinbart.
    2. Die Brauerei selbst liefert nicht außerhalb Baden-Württembergs oder ins Ausland aus. Die Käufer haben in diesen Fällen die Ware selbst bzw. durch beauftragte Dritte bei der Brauerei abzuholen. Beauftragt der Käufer Dritte mit der Abholung, wird er der Brauerei die Abholer mit Namen und Anschrift vorher benennen. Die Brauerei ist berechtigt, die Abholung durch bestimmte Dritte abzulehnen. Die Preisgefahr geht mit Aussonderung der Ware und Benachrichtigung des Käufers auf den Käufer über. Die Brauerei liefert selbst nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen.
    3. Lieferungen bzw. Warenabgaben an die direkt beziehende Gastronomie erfolgen gemäß der jeweils zum Bestellungszeitpunkt gültigen Gastronomiepreisliste frei Haus. Für selbstabholende Abnehmer gelten die jeweils von der Brauerei zuletzt bekanntgegebenen und allgemein verbindlichen Rampenpreise. Bei Zustellung durch die Brauerei gelten die vorbezeichneten Rampenpreise zuzüglich Frachtpreise nach der jeweils gültigen Staffel der Brauerei.
  3. Zahlung
    1. Die Ware ist sofort nach Erhalt der Rechnung grundsätzlich ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Abzüge sind nur bei rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig. Wechsel werden im Inlandsverkehr grundsätzlich nicht akzeptiert. Der Käufer erklärt sein Einverständnis zum Dauer-Abbuchungsverfahren. Bei Zahlungsverzug können weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden.
    2. Die gelieferte bzw. abgegebene Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei Eigentum der Brauerei. Der Käufer ist ermächtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs Waren zu veräußern und tritt bis zur Bezahlung die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehenden Forderungen an die Brauerei in Höhe der ihr zustehenden Zahlungsansprüche ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist gleichwohl berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange die Brauerei von ihren Rechten aus der Abtretung nicht Gebrauch macht.
  4. Gewährleistung
    1. Die gelieferte bzw. abgegebene Ware ist vom Käufer bei Temperaturen zwischen 8°C und 12°C zu lagern. Der Käufer hat durch geeignete Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß sowohl bei Selbstabholung als auch bei Einsatz von Spediteuren durch den Abholer die Ware vor Lichteinwirkung, Staub, Kälte, Wärme und Feuchtigkeit geschützt wird. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel oder Schäden infolge von Transport- oder Lagerbedingungen auf Seiten des Käufers eingetreten sind, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.
    2. Beanstandungen hinsichtlich Qualität, Mengen und Preisen sind bei Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Meldung verliert der Käufer das Recht auf Nachlieferung oder Gutschrift.
    3. Bei Qualitätsbeanstandungen hat der Käufer der Brauerei maximal ein bis zwei Kästen Bier zur Probe zur Verfügung zu stellen. Die Brauerei prüft das Bier in ihrem Labor. Sollte die Beanstandung berechtigt sein, ist die gesamte Menge der fehlerhaften Ware an die Brauerei zurückzusenden. Der Käufer hat dann Anspruch auf entsprechende Nachlieferung. Für den Fall, daß auch die nachgelieferte Ware fehlerhaft ist, hat der Käufer Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Bei unberechtigten Beanstandungen übernimmt die Brauerei keinerlei durch die Beanstandung dem Käufer entstandene Kosten und leistet auch sonst keinen Ersatz.
    4. Die Brauerei haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und um solche Schäden, mit deren Eintritt nach den der Brauerei bekannten Umständen vernünftigerweise gerechnet werden kann. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit sie Gewerbetreibende betrifft, bleibt unberührt.
    5. Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Wasserknappheit, aber auch Streik, Unfälle, Sabotage) berechtigen die Brauerei, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder sich für diese Zeit über andere Produktionsfirmen einzudecken und den Kunden/Käufer mit diesen Produkten zu beliefern.
  5. Leergut und Pfand
    1. Sämtliche Kunststoffkästen, Kegs und Paletten mit Haller Löwenbräu-Firmenbeschriftung bleiben unverkäufliches Eigentum der Brauerei. Kunststoffkästen, Kegs, Paletten und Flaschen werden dem Käufer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Käufer erwirbt auch bei der Hinterlegung von Barpfand hieran kein Eigentum.
    2. Zur Sicherung für das bei der Lieferung von Vollgut übergebene Leer- und Transportgut stellt die Brauerei mit der Warenforderung die jeweils bei ihr gültigen Pfandbeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung. Über das vom Käufer gezahlte Pfand sowie über die gelieferten Mengen an Leer- und Transportgut wird ein besonderes Konto geführt. Ansprüche gegen die Brauerei auf Rückerstattung des hinterlegten Pfandes können nur mit Zustimmung der Brauerei abgetreten werden.
    3. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes (Kunststoffkästen, Flaschen, Kegs, Paletten) alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverlust durch Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Lieferungsbedingungen – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – zu sichern.
    4. Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede mißbräuchliche Benutzung wie die Verwendung zur Füllung durch den Abnehmer, ist unzulässig und berechtigt die Brauerei zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
    5. Das gesamte Leergut ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Wochen nach Lieferung – bei Abbruch der Geschäftsverbindung unverzüglich – der Brauerei bereitzustellen. Hat der Käufer die Ware ab Rampe übernommen, so ist das Leergut an der Rampe zurückzugeben. Fehlmengen hinsichtlich der Kunststoffkästen, Flaschen, Paletten und Kegs sind nach fruchtlosem Ablauf des von der Brauerei festgesetzten Rückgabe- bzw. Bereitstellungstermins in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungspreises zu ersetzen. Bei Flaschen wird ein Abzug neu für alt vorgenommen. Dieser Abzug beträgt regelmäßig 10% des Wiederbeschaffungspreises. Dem Käufer bleibt vorbehalten, die Berechtigung eines höheren Abzugsbetrages nachzuweisen.
    6. Leergut mit Haller Löwenbräu-Firmenbeschriftung nimmt die Brauerei gegen Erstattung der Pfandbeträge zuzüglich Mehrwertsteuer auch zurück, wenn die Leergutmengen über die an den Kunden gelieferten Vollgutmengen hinausgehen. Diese Mehrrücknahmen gegen Pfanderstattung sind jedoch beschränkt auf bis zu 10% des Vollgutumsatzes des Kunden der jeweils letzten 12 Monate gegenüber dessen ausgeglichenem Leergutsaldo.
    7. Für außerhalb des Liefersortiments der Brauerei zurückgegebene fremd beschriftete oder andersfarbige Kunststoffkästen erfolgt weder eine Pfandgutschrift noch eine Mengengutschrift. Flaschen müssen in gleicher Art und Güte zurückgegeben werden. Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen Flaschen (sortiertes Leergut) zurückzunehmen. Die Rücknahme von Einwegflaschen und Einzelflaschen ist ausgeschlossen.
    8. Wird Leergut (Kunststoffkästen, Flaschen, Kegs) auf Paletten zurückgegeben, überprüft die Brauerei unverzüglich die auf den Lieferscheinen/Rechnungen angegebenen Mengen. Stellt sich dabei heraus, daß Flaschen, Kunststoffkästen oder Kegs fehlen bzw. fremd beschriftete oder andersfarbige Kegs, Kunststoffkästen oder Flaschen, die nicht gemäß voranstehender Ziffer 7, von gleicher Art und Güte sind, zurückgegeben wurden, so ist die Brauerei berechtigt, die bei der Annahme unterzeichnete Leergutbestätigung zu ändern. Die Änderung wird dem Käufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Er wird gleichzeitig aufgefordert, fremd beschriftetes Leergut (Kunststoffkästen, Paletten, Kegs) bei der Brauerei abzuholen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung nach, so trägt er die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Leergutes.
    9. Soweit die Brauerei dem Käufer einen Leergutauszug zustellt, gilt dieser als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.
  6. Benutzung der Kennzeichen der Haller Löwenbräu
    Der Käufer darf die Warenzeichen und sonstigen Kennzeichnungen der Brauerei nur für oder in Verbindung mit dem Bier der Brauerei benutzen. Die Verwendung der Warenzeichen/Kennzeichnungen der Brauerei in der Werbung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Brauerei zulässig.
  7. Beendigung der Vertragsbeziehungen
    Die Brauerei ist berechtigt, die Vertragsbeziehungen mit dem Kunden zu beenden, bzw. die Belieferung einzustellen bei schweren Verstößen des Käufers gegen gesetzliche Vorschriften, durch die die Interessen der Brauerei berührt werden, insbesondere bei schweren wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Verstößen.
  8. Gerichtsstand, Erfüllungsort
    1. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Schwäbisch Hall. Darüber hinaus ist Schwäbisch Hall Gerichtsstand in den Fällen, in denen der Käufer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung vertraglicher oder sonstiger Ansprüche nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist Schwäbisch Hall.
    2. Es ist deutsches Recht, insbesondere deutsches Kaufrecht, anwendbar. UN-Kaufrecht gilt nicht. Die Gerichtsstands- und Rechtsanwendungsklausel bezieht sich auf alle Fälle von Leistungsstörungen einschließlich Bereicherungsansprüche.
    3. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
  9. Datenschutz
    Dem Käufer ist bekannt, daß die Brauerei seine Daten speichert und automatisch verarbeitet.
  10. Lieferung durch Dritte
    Die Brauerei hat das Recht, den Käufer auch durch Rechtsnachfolger, Fusionsnachfolger und/oder sonstige berechtigte Dritte zu beliefern.